Steuerhinterziehung

HAUPTVERFAHREN

ANWALT FÜR HAUPTVERFAHREN BEI STEUERHINTERZIEHUNG IN DÜSSELDORF

Wenn die Strafsache nicht im Ermittlungsverfahren beendet werden kann und es doch zu einer Anklage kommt, wird durch das Gericht geprüft, ob das Hauptverfahren bei Steuerhinterziehung eröffnet wird.

Das Strafbefehlsverfahren kann dann eine Möglichkeit sein, das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung möglichst diskret zu regeln. Denn im Strafbefehlsverfahren wird die öffentliche Hauptverhandlung vermieden. So haben zum Beispiel Prominente im Steuerstrafverfahren häufig Interesse daran, nicht im Fokus der Medien zu stehen. Allerdings kann das Gericht nur in bestimmten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch einen Strafbefehl entscheiden.

Ansonsten erfolgt das Hauptverfahren mit einer mündlichen Verhandlung mit einem oder mehreren Verhandlungsterminen bei Gericht. Auch im Rahmen der Hauptverhandlung kann das Verfahren noch eingestellt werden. Wenn eine Einstellung oder ein Freispruch nicht zu erreichen ist, endet das Hauptverfahren mit einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe.

Finanzbehörde ist im Hauptverfahren weiterhin beteiligt

Über das Ermittlungsverfahren hinaus bestehen auch im gerichtlichen Verfahren besondere gesetzliche Beteiligungsrechte der Finanzbehörde , die von allen Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind.

Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.

Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.

Besondere Anforderungen an den Inhalt von Urteilen in Steuerstrafsachen

Der Bundesgerichtshof hat spezielle Anforderungen an den Inhalt von Urteilen in Steuerstrafsachen formuliert. Wenn diese nicht beachtet werden kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

So sind z.B. Schätzungen nur unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze von Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren zulässig und im Einzelnen nachvollziehbar zu begründen. Die steuerrechtliche Würdigung kann nicht durch die Bezugnahme auf Betriebsprüfungs- oder Fahndungsberichte oder Zeugenaussagen von Finanzbeamten ersetzt werden. Vielmehr hat die steuerrechtliche Würdigung durch das Gericht selbst zu erfolgen.

Die Urteilsgründe dürfen sich überdies nicht auf die Mitteilung eines Gesamthinterziehungsvolumens beschränken. Vielmehr muss das Gericht den Inhalt der Steuererklärungen und die maßgebenden Besteuerungsgrundlagen nach Steuerart und Besteuerungszeitraum aufgeschlüsselt darstellen.