Steuerhinterziehung

ERMITTLUNGSVERFAHREN

ANWALT FÜR ERMITTLUNGSVERFAHREN BEI STEUERHINTERZIEHUNG IN DÜSSELDORF

Das Ermittlungsverfahren bei Steuerhinterziehung und anderen Steuerstraftaten weist Besonderheiten auf, da die Finanzbehörde mehrere Rollen spielen kann. Zum einen ist die Finanzbehörde für die steuerliche Seite, also das Steuerrecht, zuständig. Diese Rollen sind auf den ersten Blick häufig nicht klar voneinander abgrenzbar. Für den Steuerpflichtigen und den Strafverteidiger ist deshalb wichtig zu unterscheiden, welche Rolle das Finanzamt gerade einnimmt.

⇒ Teilweise werden die Rollen vom Finanzamt selbst unzulässig vermisst: So machte ein Finanzamt für Steuerstrafsachen in einem Verfahren gegenüber einem Mandanten von uns die Einstellung des steuerstrafrechtlichen Verfahrens davon abhängig, dass unser Mandant seine Einsprüche im Steuerverfahren zurücknimmt. Auf Nachfrage wie diese rechtswidrige und unzulässig Verhalten zu erklären ist, sagte uns die Finanzbeamtin, dass dies auf Weisung des Ministeriums geschehe!

Anlässe für Ermittlungsverfahren bei Steuerhinterziehung

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren bei Steuerhinterziehung und anderen Steuerstraftaten ist stets ein Anfangsverdacht. Liegt ein Anfangsverdacht vor, sind alle Finanzbehörden und ihre Amtsträger zu Ermittlungen berechtigt und verpflichtet. Ein Anfangsverdacht setzt voraus, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Steuerstraftat vorliegen. Anlässe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich beispielsweise aus

  • Anonymen Anzeigen / Strafanzeigen
  • Selbstanzeigen
  • Berichte in Medien
  • Betriebsprüfungen
  • Ermittlungen bei anderen Steuerpflichtigen
  • Kontrollmitteilungen
  • behördlichen Informationspflichten: so haben (z.B.) Gerichte und Behörden Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder den zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen
  •  Informationsaustausch / Automatischer Informationsaustausch zwischen den Staaten

Welche Behörden sind beteiligt?

Zu unterscheiden sind die Steuerfahndung, die Straf- und Bußgeldsachenstelle und die Staatsanwaltschaft.

Die Steuerfahndung im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren entspricht der „Kriminalpolizei“ im allgemeinen Strafrecht. Sie ist üblicherweise als unselbständige Fachabteilung eines Finanzamts organisiert.

Wenn die Steuerfahndung vergleichbar ist mit der Kriminalpolizei ist, ist die Straf- und Bußgeldsachenstelle vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft. Sofern es ausschließlich um das Thema Steuerhinterziehung und andere Steuerstraftaten geht, führt die Straf- und Bußgeldsachenstelle das Ermittlungsverfahren selbständig durch.

Wenn allerdings Straftaten aus dem allgemeinen Strafrecht wie Urkundenfälschung, Korruptionsdelikte, Untreue, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten, etc. hinzukommen, liegt die Ermittlungskompetenz ausschließlich bei der Staatsanwaltschaft. In solchen Fällen würde dann die Straf- und Bußgeldsachenstelle im Auftrag der Staatsanwaltschaft weiterermitteln. Die Ermittlungskompetenz der Straf- und Bußgeldsachenstelle endet auch sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

Rechtsfolgen

Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bewirkt erhebliche Änderungen der Rechtsstellung des Beschuldigten als Steuerpflichtiger im Steuerverfahren.

Im Steuerverfahren können Verwaltungsakte unter bestimmten Voraussetzungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Sobald ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, sind Zwangsmittel (§ 328 AO) unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten.

Zudem beeinflusst die Einleitung des Ermittlungsverfahrens insbesondere