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Immer wieder taucht die Frage auf, inwieweit ein Erbe das steuerlich pflichtwidrige Verhalten des Erblassers korrigieren muss. So z.B. wenn zum Nachlass u.a. ein Konto im Ausland gehört, dessen Erträge nie in den Steuererklärungen des Erblassers Berücksichtigung gefunden haben. 

Berichtigungspflicht

Erkennt ein Erbe, dass eine Erklärung des Erblassers unrichtig war, hat er dies unverzüglich den Finanzbehörden gegenüber anzuzeigen und die Erklärung entsprechend zu berichtigen.

Es besteht aber keine Verpflichtung, Fehler anzuzeigen, die dem Finanzamt bei der Veranlagung unterlaufen sind, wenn eine korrekte Steuererklärung eingereicht wurde.

Zeitlicher Umfang der Berichtigung

Im Falle einer Steuerhinterziehung gilt laut Gesetz steuerlich eine 10-jährige Verjährungsfrist. Diese beginnt grundsätzlich erst mit Ablauf des Jahres, in dem eine Steuererklärung eingereicht wurde. Hat z.B. der Erblasser seine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 im Jahr 2015 eingereicht, so beginnt die Verjährung erst ab dem 1.1.2016 zu laufen und endet nach 10 Jahren mit Ablauf des 31.12.2025. Das hieße, dass der Erbe sämtliche Steuerhinterziehungen des Erblassers seit dem Veranlagungszeitraum 2014 korrigieren müsste.

Unverzüglich

Der Erbe muss die Unrichtigkeit nach dem oben Gesagten unverzüglich anzeigen. Unverzüglich bedeutet nach der Legaldefinition in § 122 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Was darunter zu verstehen ist, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob es sich um einen komplizierten Sachverhalt oder eine einfache Mitteilung einer einfachen Tatsache handelt. Als Obergrenze nennen manche sogar nur einen Zeitraum von zwei Wochen.

Konsequenzen einer verspäteten Berichtigungsanzeige

Wer zu lange mit der Anzeige wartet, kann schnell große Probleme steuerstrafrechtlicher Art bekommen. Denn wer es als Erbe unterlässt unverzüglich seiner Berichtigungsanzeige abzugeben, begeht nach allgemeiner Meinung selbst eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Die Konsequenzen können gravierend sein, insbesondere wenn es um hohe Steuern geht, die der Erblasser insgesamt in bislang nicht verjährten Zeiträumen von mindestens 10 Jahren nicht erklärt hat. Selbst wenn man später durch eine Selbstanzeige einer strafrechtlichen Bestrafung entgehen könnte, kommt es in der Regel zu zusätzlichen Zahlungspflichten, die vermeidbar gewesen wären, wenn man unverzüglich gehandelt hätte.

Fazit

Sollten Sie in Ihrem Erbe ein bisher unversteuertes ausländisches Depot oder ähnliche Sachverhalte entdecken, sollten Sie sofort einen Fachmann einschalten. Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie ein Erstberatungsgespräch – wir beraten Sie gerne.