Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) in § 35a eine Steuerermäßigung vor.
Welche Sachverhalte sind von der Steuerermäßigung erfasst?
Bei folgenden Sachverhalten können jeweils 20 % der Aufwendungen bis zu einem bestimmten Maximalbetrag von der Steuer abgesetzt werden:
- Bei einer geringfügigen Beschäftigung i.S.d. § 8a SGB IV (sog. Minijob) bis zu einem Maximalbetrag i.H.v. 510 Euro.
 - Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, die keine Minijobs sind, sowie haushaltsnahen Dienstleistungen, die keine Handwerkerleistungen sind, bis zu einem Maximalbetrag i.H.v. 4.000 Euro.
 - Bei Pflege- und BetreuungsleistungenUnterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege bis zu einem Maximalbetrag ebenfalls bis zu einem Maximalbetrag i.H.v. 4.000 Euro.
 - Bei Handwerkerleistungen bis zu einem Maximalbetrag i.H.v. 6.000 Euro.
 
Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerermäßigung vorliegen?
- Im Haushalt des Steuerpflichtigen: Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.
 - EU oder EWR: Dieser Haushalt muss in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegen.
 - Nur Aufwendungen für die Arbeitsleistung begünstigt (nicht die Kosten für Material).
 - Keine Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen: Die jeweilige Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
 - Vorhandensein einer Rechnung und Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (Ausnahme: Minijob) oder für Handwerkerleistungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
 
Tipp des Steueranwalts
- Die einzelnen Abzugsbeträge können bis zu den genannten Maximalbeträgen nebeneinandergeltend gemacht werden.
 - Die Abzugsbeträge beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum, d.h.:
- Haben Sie in einem Jahr keine oder nur geringe Einkünfte, sollten ggf. die oben genannten Aufwendungen in ein Jahr verlagert werden, in dem die Einkünfte wieder höher sind, um die Steuerermäßigung zur vollen Geltung zu bringen.
 - Wenn bei Ihnen der jährlich maximal abzugsfähige Betrag überschritten wird (z.B. wie Sie Ihr Hauses oder Ihre Mietwohnung umfassend renovieren wollen), sollten die Aufwendungen ggf. über mehrere Jahre verteilt werden. Teilen Sie in diesem Fall besser die Arbeiten auf, so dass diese möglichst in verschiedenen Jahren ausgeführt und bezahlt werden. Da auf die Zahlung abgestellt wird, können Sie ggf. mit dem Dienstleister vereinbaren, dass die Zahlung teilweise erst im folgenden Jahr erfolgt.