Hintergrund
Gesetzlich wird Steuerhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, es sei denn es liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (eine Geldstrafe kommt nicht mehr in Betracht). Ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung liegt u.a. in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Über die Frage, wann ein solches großes Ausmaß vorliegt, hat der BGH nun jüngst neu entschieden.
Die Rechtsprechung des BGH
Der Bundesgerichtshof (BGH) hält seit einem Urteil aus dem Jahr 2015 eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR für angemessen (s. BGH Urteil vom 27.10.2015, 1 StR 373/15). Begründet wird dies wie folgt:
- Eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR gilt entsprechend bei den Regelbeispielen des Herbeiführens eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes in anderen Straftatbeständen.
 - Das Gesetz unterscheidet beim Straftatbestand der Steuerhinterziehung nicht zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat. Diese Gleichsetzung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führen wird, weil eine nicht festgesetzte Steuer auch nicht beigetrieben werden kann und darf. Vor diesem Hintergrund zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren, ist deshalb nicht gerechtfertigt
 - Eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 EUR gewährleistet zudem mehr Rechtssicherheit, weil sich die Differenzierung zwischen nicht erklärten Steuererhöhungsbeträgen und zu Unrecht geltend gemachten Steuerminderungsbeträgen und die auf Elemente des Erfolgsunrechts (Höhe des Steuerschadens) und auf Elemente des Handlungsunrechts (unterschiedlicher Gehalt des Handlungsunrechts) gestützte und deshalb schwierige Abgrenzung erübrigt, in welchen Fällen der niedrigere und in welchen Fällen der höhere Grenzwert gilt.
 
Außerdem bliebe für den Tatrichter auch bei einer einheitlichen Wertgrenze von 50.000 EUR ausreichend Spielraum, um den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.